Satzung

Bundesverband Pädagogik in der Forensik (Maßregelvollzug) e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verband führt den Namen „Bundesverband Pädagogik in der Forensik (Maßregelvollzug) e.V.“

(2) Der Sitz des Verbandes ist Moringen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Verbandes


(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung, der Fürsorge für Straffällige und ehemalige Straffällige, sowie der Kriminalprävention. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

 
a) die Entwicklung und Förderung pädagogischer Handlungsfelder in forensisch-psychiatrischen Einrichtungen (Maßregelvollzug) in der Bundesrepublik Deutschland,
 
b) Belebung des bundesweiten Erfahrungsaustauschs der PädagogInnen in der Forensik (Maßregelvollzug) zur Verbesserung der Arbeitsqualität und dadurch, dass über die angestrebte Vernetzung der Berufsgruppenmitglieder den Gefahren der Vereinzelung entgegen gewirkt wird,
 
c) Hilfe bei der Entwicklung und Bereitstellung von Arbeitsmaterialien für das spezielle Wirkungsgebiet,
 
d) Förderung von Angeboten zur Resozialisierung (z.B. in der Jugendhilfe und für den Sport),
 
e) Unterstützung präventiver Maßnahmen im schulischen und sozialen Bereich,
 
f) Anregung und Unterstützung zur beruflichen Fortbildung für PädagogInnen im Fachgebiet der Forensik (Maßregelvollzug),
 
g) Förderung der wissenschaftlichen Grundlagen- und Handlungsforschung, sowie von Publikationen in diesem Bereich,
 
h) die Entwicklung, Formulierung und Verbreitung von Standpunkten der Berufsgruppe,
 
i) Beiträge zur Zusammenarbeit aller Berufsgruppen, auch institutionsübergreifend, zum Wohl der Patienten bzw. des Klientel in den Einrichtungen,
 
j) Bereitstellung von Informationen und Beratungshilfen für institutionelle Entscheidungsträger,
 
k) die Bereitschaft, als Ansprechpartner für das pädagogische Aufgabengebiet zu wirken,
 
l) Öffentlichkeitsarbeit, die auf die Bedeutung pädagogischer Angebote in der Rehabilitation psychisch kranker und suchtkranker Straftäter hinweist.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit


(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verband keine Anteile aus dem Verbandsvermögen.


§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge


(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Verbandes werden.

(2) Der Eintritt in den Verband ist jederzeit möglich. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald der Vorstand bis spätestens in der folgenden Vorstandssitzung dem aufzunehmenden Mitglied die Aufnahme schriftlich bestätigt hat.

Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, kann der Betroffene innerhalb von 3 Wochen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

 
a) Tod
 
b) Austritt aus dem Verband
 
c) Ausschluss
 
d) 2 ausstehende Jahresbeiträge.


(4) Der Austritt aus dem Verband ist zum Quartalsende durch schriftliche Kündigung an den Vorstand eine Woche vor Quartalsende möglich.

(5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das von einem Ausschluss betroffene Mitglied kann innerhalb von 3 Wochen beim Vorstand schriftlichen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(6) Mitgliedsbeiträge können auf Antrag beim Vorstand erlassen werden.

(7) Ehrenmitglieder, die als solche vom Vorstand des Verbandes erklärt sind, sind voll stimmberechtigt.

(8) Fördernde Mitglieder, die als solche in den Verband eingetreten sind, haben kein Stimmrecht. Auf Antrag erfolgt eine Umwandlung vom fördernden Mitglied zum Mitglied bzw. umgekehrt.


§ 5 Organe des Verbandes


Organe des Verbandes sind

 
1. die Mitgliederversammlung
 
2. der Vorstand



§ 6 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ferner vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Verbandes unter Angabe des Grundes eine Einberufung verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von möglichst 4 Wochen, mindestens jedoch 2 Wochen vor Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(4) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung zu behandeln.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über

 
a) Wahl und Entlastung des Vorstands
 
b) Genehmigung des Haushaltsplanes
 
c) Wahl des Kassenprüfers
 
d) Satzung und Satzungsänderung
 
e) Auflösung des Verbandes
 
f) die Höhe der Mitgliedsbeiträge.


(6) Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Auflösung des Verbandes und Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung nach § 6 Abs. 3 gefasst werden. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen sind der Einladung im Wortlaut beizufügen.

( 8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.“


§ 7 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Jedes Vorstandsmitglied kann den Verband nach außen hin vertreten. Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die für den Verband Fahrten unternehmen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten.

(4) Der Vorstand leitet und vertritt den Verband nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und übernimmt die organisatorische Arbeit. Seine Aufgaben sind insbesondere

 
a) die Aufstellung des Haushaltsplans, jeweils für das kommende Geschäftsjahr, sowie die Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
 
b) die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandsvermögens,
 
c) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, sowie die Erstellung eines Programmvorschlags für das Geschäftsjahr.


(5) Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit eine Vorstandssitzung einberufen.

(6) Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung hierzu schriftlich bei Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden.

(7) Anträge können auch schriftlich oder per EDV eingebracht werden.

(8) Das einladende Vorstandsmitglied führt das Protokoll.

(9) Bei schriftlichen Beschlüssen teilt das einladende Vorstandsmitglied den anderen Vorstandsmitgliedern das Beschlussergebnis schriftlich mit.

(10) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(11) Ein Vorstandsbeschluss kann auch außerhalb einer Vorstandssitzung (telefonisch/Fax/E-Mail) gefasst werden.


§ 8 Auflösung des Verbandes


Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den Bundesverband Alphabetisierung e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.